Verfahren gegen Pharma-Mitarbeiter muss eröffnet werden
Es geht um Ausfuhren von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Pentobarbital, das zum Einschläfern von Tieren genutzt wird, in manchen Staaten aber auch zur Vollstreckung der Todesstrafe. Der Vertrieb der künstlich hergestellten Chemikalie unterliege strengen Regeln. Zur Ausfuhr werde eine Genehmigung des Außenwirtschaftsamts benötigt, betonte das OLG.
Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hatte Ende 2019 Anklage gegen die drei Angeschuldigten wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz erhoben. Es handelt sich um ein Pharmaunternehmen im Kreis Cloppenburg. Das Unternehmen habe von November 2017 bis Februar 2018 ohne Genehmigung in fünf Fällen Tierarzneimittel nach Japan und in die USA ausgeführt, so der Vorwurf.
Das Landgericht führte aber aus, dass das angeklagte Verhalten nicht bestraft werden könne, da es zwischenzeitlich rechtlich nicht strafbar gewesen sei und deshalb eine «Strafbarkeitslücke» bestanden habe. Der Argumentation folgte das OLG nicht: Der Bundesgesetzgeber habe ersichtlich die Ausfuhr von Chemikalien, die zur Vollstreckung der Todesstrafe und Folter verwendet werden könnten, generell unter Strafe stellen wollen.
© dpa-infocom, dpa:210507-99-505228/2
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