Keine Beiträge für Studio im Lockdown
Nach dem Urteil des Amtsgerichts vom 11. Juni (Az. 9 C 95/21) habe das Fitnessstudio das Geld für die Monate ab November nicht einfordern dürfen, denn es habe die vertragliche Leistung aufgrund der behördlich angeordneten Schließung nicht erbringen können. Das Fitnessstudiomitglied sei daher nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen. Das Urteil ist nach Angaben der Gerichtspressestelle allerdings noch nicht rechtskräftig.
«Werden vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbracht, so müssen Verbraucherinnen und Verbraucher dafür keine Entgelte zahlen», erklärte die Verbraucherzentrale. Das gelte auch für Tanz-, Musik- oder Kunstschulen sowie Theaterclubs. Die Verbraucherzentrale riet den Kunden, hartnäckig zu bleiben und sich nicht von Inkassoschreiben einschüchtern zu lassen.
Erst seit Anfang Juni darf in den Hamburger Fitnessstudios wieder trainiert werden. Voraussetzung ist ein negativer Test, eine vollständige Impfung oder der Nachweis über eine Genesung.
© dpa-infocom, dpa:210624-99-126130/2
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