DSGVO gilt auch für Petitionsausschüsse von Landtagen
9. Juli 2020
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Bürger, die beim Petitionsausschuss eines Landesparlaments eine Petition einreichen, haben nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ein Recht auf Auskunft personenbezogener Daten. Die Petitionsausschüsse von Bundesländern fielen unter die Regeln der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), entschieden die Luxemburger Richter am Donnerstag (Rechtssache C-272/19).
Luxemburg (dpa/lhe) - Bürger, die beim Petitionsausschuss eines Landesparlaments eine Petition einreichen, haben nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ein Recht auf Auskunft personenbezogener Daten. Die Petitionsausschüsse von Bundesländern fielen unter die Regeln der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), entschieden die Luxemburger Richter am Donnerstag (Rechtssache C-272/19).
Hintergrund ist ein Fall in Hessen, bei dem ein Bürger eine Petition beim Petitionsausschuss des Landtags eingereicht hatte. Später wollte er vom Ausschuss wissen, welche personenbezogenen Daten im Rahmen der Petition über ihn gesammelt wurden. Dabei berief er sich auf die Datenschutzgrundverordnung, die seit gut zwei Jahren die Verarbeitung personenbezogener Daten etwa durch Unternehmen, Organisationen oder Vereine in der EU regelt. Unter anderem haben Verbraucher dabei ein Recht auf Auskunft. Auf Anfrage müssen Unternehmen und Organisationen personenbezogene Daten zur Verfügung stellen.
Der hessische Landtag lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, das Parlament unterliege der DSGVO nicht. Der Betroffene zog schließlich vor das Verwaltungsgericht Wiesbaden, das den anrief. Dieser befand nun, dass die vom Petitionsausschuss eines Bundeslandes unternommene Verarbeitung personenbezogener Daten sehr wohl der DSGVO unterliege - vor allem deshalb, weil die Tätigkeiten des Petitionsausschusses unter keine der DSGVO-Ausnahmen fielen.
Quelle: dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH