Tanzen auf großer Geburtstagsparty nur mit Masken
Der Kläger hatte seinen 40. Geburtstag mit 98 Gästen in einem 270 Quadratmeter großen Penthouse mit zwei Außenterrassen auf St. Pauli feiern wollen. Er berief sich dabei auf die Regelung für private Zusammenkünfte, bei deren Beschränkung auf zehn Personen geimpfte und genesene Menschen nicht mehr mitgezählt werden.
Das Oberverwaltungsgericht folgte jedoch der Argumentation der Stadt, wonach eine Party mit fast 100 Gästen einer Veranstaltung gleichzustellen sei. Sie sei also eine «Tanzlustbarkeit» im Sinne der Corona-Verordnung. Dabei müssten die Gäste auch bei einer 2G-Zutrittsbeschränkung eine Maske tragen, denn die Impfung biete keinen absoluten Schutz vor Ansteckung.
Das Gericht verwies auf die bislang 1170 festgestellten Impfdurchbrüche. Die Zahl entspricht nach Angaben der Gesundheitsbehörde einem Anteil von 0,11 Prozent aller 1.111.061 Personen, die bis zum 23. August in Hamburg vollständig geimpft wurden.
© dpa-infocom, dpa:210913-99-203918/2
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