Medizinische Masken und mehr Tests
25. Januar 2021
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Thüringen hat den Corona-Lockdown mit Schulschließungen und massiven Einschränkungen des öffentlichen Lebens bis Mitte Februar verlängert. Eine entsprechende Verordnung erließ die Landesregierung am Montagabend in Erfurt.
Erfurt (dpa/th) - Thüringen hat den Corona-Lockdown mit Schulschließungen und massiven Einschränkungen des öffentlichen Lebens bis Mitte Februar verlängert. Eine entsprechende Verordnung erließ die Landesregierung am Montagabend in Erfurt. «Die Lage ist weiterhin sehr ernst. Die Infektionszahlen liegen in Thüringen immer noch deutlich über dem Bundesdurchschnitt», erklärte Gesundheitsministerin Heike Werner (Linke) in Erfurt.
Verhindert werden müsste die rapide Ausbreitung von Virusmutationen, wie sie in anderen Ländern bereits auftreten würden. Die neue Verordnung soll bis 14. Februar gelten. Im Kern würden damit die Beschlüsse der letzten Ministerpräsidentenkonferenz umgesetzt.
Neu ist, dass FFP2 oder OP-Masken in Bussen und Bahnen sowie beim Einkaufen, aber auch in Arztpraxen und bei Versammlungen getragen werden müssen. Zudem soll das Pflegepersonal in Altenheimen jetzt drei Mal pro Woche auf das Coronavirus getestet werden. Die Testpflicht für Heimbesucher gilt weiter.
Eine Entscheidung zur Ausgabe von Gratis-Masken an bestimmte Bevölkerungsgruppen soll laut Landesregierung in den nächsten Tagen fallen. Geprüft werde, ob FFP2 und OP-Masken aus den Lagerbeständen des Landes verteilt werden könnten.
Die neuen Regelungen im Detail:
- Weiterhin gilt, KONTAKTE zu minimieren und konstant zu halten. Erlaubt ist jedoch die Betreuung von Kindern unter sechs Jahren «in fest organisierten privaten Gruppen» aus maximal zwei Haushalten.
- MEDIZINISCHE MASKEN müssen in Geschäften von Kunden, im öffentlichen Nahverkehr, bei Veranstaltungen und Zusammenkünften von Kirchen und Parteien sowie in medizinischen, physio- und psychotherapeutischen Praxen von Personal und Patienten getragen werden. Es gehe um OP-Masken, FFP2- und FFP3-Masken sowie Masken des Standards KN95 und N95 ohne Ausatemventil.
- Arbeitnehmer müssen am ARBEITSPLATZ eine Mund-Nasen-Bedeckung - nicht zwingend eine medizinische Maske - tragen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Das gilt auch, wenn in einem geschlossenen Raum eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person unterschritten wird.
- Nichtöffentliche BETRIEBSKANTINEN sollen in der Regel geschlossen werden; die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke bleiben aber möglich.
- In PFLEGEHEIMEN und Behinderteneinrichtungen müssen Besucher sowie alle Beschäftigten verpflichtend FFP2-Masken tragen. Das gelte auch für Beschäftigte ambulanter Pflegedienste. Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen müssen verpflichtend mindestens dreimal pro Woche getestet werden; die in Behinderteneinrichtungen und bei Pflegediensten zweimal pro Woche.
- Die Teilnehmerzahl bei POLITISCHEN VERSAMMLUNGEN wird halbiert auf 500 Teilnehmer unter freiem Himmel und 50 in geschlossenen Räumen. Bei einer Sieben-Tages-Inzidenz von 200 in einer Region seien nur 100 beziehungsweise 25 Teilnehmer möglich.
- Wer bei einem SCHNELLTEST ein positives Ergebnis hat, muss sich bis zu einer behördlichen Entscheidung zu Hause aufhalten und Kontakte vermeiden.
- ALKOHOLKONSUM ist nicht mehr im gesamten öffentlichen Raum untersagt, sondern nur noch an gekennzeichneten Orten sowie vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen.
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Quelle: dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH