Gerichtshof bestätigt Verbot von Corona-Demo in Stein
16. Januar 2021
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16. Januar 2021
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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat das Verbot einer für Sonntag geplanten Versammlung gegen die Corona-Beschränkungen in Stein (Landkreis Fürth) bestätigt. Die Versammlungsbehörde sei aufgrund von Erfahrungen mit vergleichbaren Versammlungen der Querdenken-Szene zu Recht davon ausgegangen, dass es zu «infektionsschutzrechtlich unvertretbaren Zuständen» kommen würde, so die Richter.
München (dpa/lby) - Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat das Verbot einer für Sonntag geplanten Versammlung gegen die Corona-Beschränkungen in Stein (Landkreis Fürth) bestätigt. Die Versammlungsbehörde sei aufgrund von Erfahrungen mit vergleichbaren Versammlungen der Querdenken-Szene zu Recht davon ausgegangen, dass es zu «infektionsschutzrechtlich unvertretbaren Zuständen» kommen würde, so die Richter. Der Veranstalter habe zudem kein Hygienekonzept vorgelegt.
Zudem sei in der Beschwerdeschrift der Organisatoren Unverständnis für infektiologische und epidemiologische Sachverhalte und Zusammenhänge zur Schau gestellt worden - indem es dort etwa hieß, es gebe keine Übersterblichkeit und eine Überbelastung des Gesundheitssystems drohe nicht. Für die Versammlung waren 199 Personen angemeldet worden.
Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Ansbach das ausgesprochene Verbot des Landratsamtes Fürth bestätigt. Der Veranstalter hatte daraufhin am Samstag Beschwerde gegen die Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein gelegt.
Das Verwaltungsgericht bezog sich in seiner Argumentation insbesondere auf eine Demonstration, die am 3. Januar in Nürnberg stattfand. Dort hatten nach Polizeiangaben bei spontan angemeldeten Versammlungen rund 300 und später rund 200 Demonstranten in der Innenstadt gegen die Verordnungen zum Infektionsschutz protestiert. Es habe unter anderem 117 Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz gegeben, 50 Platzverweise und fünf Anzeigen wegen Widerstands.
Gegen den Beschluss des BayVGH (Az. 10 CS 21.166) gibt es kein Rechtsmittel.
Quelle: dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH