Amateur- und Freizeitfußball bleibt verboten

13. November 2020 ©
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Das Fußballspielen im Freizeit- und Amateursportbereich bleibt in Nordrhein-Westfalen vorerst verboten. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden und einen Antrag gegen die NRW-Coronaschutzverordnung abgelehnt.
Münster (dpa/lnw) - Das Fußballspielen im Freizeit- und Amateursportbereich bleibt in Nordrhein-Westfalen vorerst verboten. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden und einen Antrag gegen die NRW-Coronaschutzverordnung abgelehnt. Diesen Beschluss teilte eine ssprecherin am Freitag mit. Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes ist Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen bis zum 30. November 2020 unzulässig.
Der aus Grevenbroich stammende Antragsteller, der Mitglied einer Jugendmannschaft ist, hatte geltend gemacht, dass er aufgrund des Verbots nicht mehr gemeinsam mit seinen Freunden an der frischen Luft Fußball spielen könne, obwohl das Infektionsrisiko beim Fußballspiel im Freien sehr gering sei. Das Verbot konterkariere die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation zur sportlichen Betätigung von Kindern. Soweit demgegenüber etwa der Schulsport auch in geschlossenen Räumen weiterhin erlaubt sei, stelle dies einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.
Dieser Argumentation folgte das nicht. Freizeit- und Amateursport zusammen mit mehreren anderen Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehörten, berge - auch im Freien - ein Infektionsrisiko. Bei hoher körperlicher Belastung könnten sich auch dort virushaltige Tröpfchen und Aerosole über die Luft verbreiten. Das Verbot schließe auch nicht jede sportliche Betätigung aus. Individualsport im Freien mit einer weiteren Person oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstands sei weiterhin möglich. Dass hierbei vorübergehend auf andere Sportarten ausgewichen werden müsse, sei angesichts des mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecks hinnehmbar.
Kinder und Jugendliche seien darüber hinaus nicht auf Individualsport beschränkt, da sie weiterhin am Schulsport teilnehmen könnten. Insoweit liege voraussichtlich auch kein Gleichheitsverstoß vor. Mit dem Freizeit- und Amateursport sei der Schulsport zudem nicht vergleichbar, weil er mit Blick auf den ohnehin stattfindenden Schulbetrieb keine zusätzlichen Sozialkontakte eröffne. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. (AZ 13 B 1686/20.NE)
Quelle: dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH

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