Landesdirektion geht gegen Beschluss vor

30. April 2020 ©
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Die Landesdirektion Sachsen geht mit Verweis auf fehlerhafte Angaben unter anderem bei der Zimmergröße gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig zur Abstandsregel von Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen vor. Es sei ein Änderungsantrag gestellt worden, damit die Gerichtsentscheidung wieder aufgehoben werde, sagte die Präsidentin der Landesdirektion, Regina Kraushaar, am Donnerstag in Zudem sei den Verwaltungsgerichten in Dresden, Leipzig und Chemnitz eine Schutzschrift zugestellt worden, um ähnlichen Fällen vorzubeugen.
Dresden/Leipzig (dpa/sn) - Die Landesdirektion Sachsen geht mit Verweis auf fehlerhafte Angaben unter anderem bei der Zimmergröße gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig zur Abstandsregel von Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen vor. Es sei ein Änderungsantrag gestellt worden, damit die Gerichtsentscheidung wieder aufgehoben werde, sagte die Präsidentin der Landesdirektion, Regina Kraushaar, am Donnerstag in Zudem sei den Verwaltungsgerichten in Dresden, Leipzig und Chemnitz eine Schutzschrift zugestellt worden, um ähnlichen Fällen vorzubeugen.
Das Verwaltungsgericht hatte in der vorigen Woche klargestellt, dass die zum Infektionsschutz in der Corona-Krise verhängte Abstandsregel auch in den Aufnahmeeinrichtungen zu gelten habe. Konkret ging es um den Fall eines Mannes, der sich mit einem Mitbewohner ein angeblich vier Quadratmeter kleines Zimmer in einer Einrichtung im Landkreis Nordsachsen teilen muss. Zudem seien die Toiletten, Duschen sowie die Küche für etwa 50 Menschen vorgesehen.
Der Mindestabstand der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sei gerade auch in Asylbewerberunterkünften zur Verhinderung der Ausbreitung der Krankheit Covid-19 zwingend notwendig, hieß es zur Begründung. Der Mindestabstand zwischen zwei Personen beträgt 1,5 Meter. Das Gericht hob daraufhin die Pflicht eines Asylbewerbers auf, in dieser Einrichtung wohnen zu müssen.
Nach Ansicht der Landesdirektion ist die Entscheidung unter falschen Angaben des Mannes zustande gekommen. Die Behörde habe zu wenig Zeit gehabt, um zu den Vorwürfen Stellung nehmen zu können. So habe laut Kraushaar zum Beispiel das im Verfahren monierte Zimmer des Klägers eine Größe von fast 14 Quadratmetern.
In einem zweiten Fall hatte das Dresdner Verwaltungsgericht verfügt, dass eine Schwangere aus der Aufnahmeeinrichtung entlassen werden muss. Das werde umgehend geschehen, sagte Kraushaar. Es sei aber ohnehin vorgesehen gewesen, die Frau in gut zwei Wochen zu entlassen. Zudem habe in der Einrichtung die Möglichkeit bestanden, Schwangere entsprechend zu betreuen.
Kraushaar verwies darauf, dass in Sachsens Erstaufnahmeeinrichtungen bisher lediglich zwei Corona-Infektionsfälle aufgetreten seien. Die Betreffenden seien sofort unter Quarantäne gestellt worden. Sachsen hat laut Landesdirektion zehn Aufnahmeeinrichtung mit insgesamt 4330 Plätzen. Derzeit gebe es insgesamt 2663 Bewohner.
Zur Verhinderung von Infektionen mit dem neuen Coronavirus unter Asylbewerbern war zuletzt eine zusätzliche Aufnahmeeinrichtung wieder geöffnet worden. Die bisherige Stand-by-Einrichtung Mockau III im Leipziger Norden soll für zunächst drei Monate in Betrieb sein. Dort sollen neu ankommende Personen grundsätzlich für bis zu drei Wochen untergebracht und erst nach einem negativen Test auf das Virus Sars-CoV-2 auf andere Aufnahmeeinrichtungen verteilt.
Quelle: dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH

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