Gericht verbietet Halloween-Party in Dormagen
Eine Ausnahmeregelung könne zwar bei einem öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse erteilt werden. Eine Halloween-Party zähle für die breite Bevölkerung aber nicht zum unverzichtbaren Bestandteil des kulturellen Angebotes.
Die Interessen des Veranstalters und der Feiernden seien zudem mit denen der Nachbarn nicht hinreichend abgewogen worden. So hätten auf dem Gelände allein im September sieben Veranstaltungen auf Basis von Ausnahmegenehmigungen stattgefunden und es seien weitere Feiern geplant.
Unverständnis äußerten die Richter für die Auffassung der Stadt, zum Schutz der Nachbarschaft könnten Fenster und Türen geschlossen werden, wo es sich doch um eine Anlage aus Zelten handele. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde eingelegt werden (Az.: 3 L 2335/21).
© dpa-infocom, dpa:211029-99-787771/2
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