Wiederaufbauarbeiten an Sonn- und Feiertagen erlaubt
Die Ausnahmeregelung gilt für die betroffenen Landkreise Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg, Vulkaneifel sowie für die kreisfreie Stadt Trier. Der Regelung zufolge haben Arbeitnehmer das Recht auf einen Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen zudem arbeitsfrei bleiben. Wegen der starken körperlichen und psychischen Belastungen durch die Arbeit in Hochwassergebieten sollen Beschäftigte möglichst lange Erholungszeiten zur Verfügung gestellt bekommen, hieß es. Minderjährige sind von der Regelung ausgenommen, sie fallen weiterhin unter das Jugendarbeitsschutzgesetz. Für Schwangere und Stillende gilt das Mutterschutzgesetz.
In Rheinland-Pfalz kamen bei dem Hochwasser nach extremem Starkregen am 14. und 15. Juli 133 Menschen im besonders betroffenen Ahrtal und ein Mensch in der Region Trier ums Leben.
© dpa-infocom, dpa:211013-99-585048/3
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