Quarantäne nach Variantengebiet-Reise trotz Impfung
Die in der Coronavirus-Einreiseverordnung der Bundesregierung festgelegte Absonderungspflicht von Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen, sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Obwohl die Absonderungspflicht auch für vollständig Geimpfte gelte und eine Freitestungsmöglichkeit nicht vorgesehen sei, sei die Absonderung für einen Zeitraum von 14 Tagen nicht unverhältnismäßig und verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz.
Die Einschätzung der Bundesregierung, dass grenzüberschreitender Reiseverkehr zu zusätzlichen Infektionen insbesondere auch mit besorgniserregenden Virusvarianten führen könne, sei ebenso wenig zu beanstanden wie die Einschätzung, dass Virusvarianten aufgrund ihrer erhöhten Übertragbarkeit und aufgrund der möglicherweise reduzierten Wirksamkeit der Impfstoffe besonders gefährlich seien. Es bestehe hohes öffentliches Interesse, die Verbreitung dieser Virusvarianten in Deutschland zu verhindern. Die von Reiserückkehrern zu tragenden Einschränkungen müssten hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten, erklärte das Gericht.
Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass in einem Eilverfahren, in denen der Sache nach die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift vorübergehend ausgesetzt werden solle, ein besonders strenger Maßstab anzulegen sei. Gegen den Beschluss kann am Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land NRW in Münster Beschwerde erhoben werden.
© dpa-infocom, dpa:210616-99-19558/3
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