Teilnehmerzahl religiöser Bestattungen bleibt 100
Das Infektionsschutzgesetz hat nach Meinung der Richter bewusst Zusammenkünfte wie Bestattungen, die der Religionsausübung dienen, nicht denselben Beschränkungen wie säkularen Trauerfeiern unterworfen.
Das Land Baden-Württemberg hatte argumentiert, dass das Infektionsschutzgesetz nicht zwischen kirchlichen und nichtkirchlichen Beerdigungen unterscheide. Der Bundesgesetzgeber habe vielmehr eine einheitliche Regelung für alle Trauerfeiern treffen wollen.
Die 16. Kammer folgte dem nicht. Es sei irrelevant, ob die Regelung zwischen kirchlichen und nichtkirchlichen Trauerfeiern unterscheide. Zudem sei der Gesetzgeber ausdrücklich auf ein mögliches Auseinanderfallen von Beschränkungen bei kirchlichen und säkularen Beerdigungen hingewiesen worden. Dennoch habe er sich entschieden, ausnahmslos die religiösen Zwecken dienenden Zusammenkünfte besser zu stellen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt werden.
© dpa-infocom, dpa:210506-99-496319/2
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