Keine Entschädigung wegen coronabedingter Schließung
In der entsprechenden Klausel sei aber lediglich auf «namentlich genannte Krankheiten oder Krankheitserreger» nach dem Infektionsschutzgesetz in der Fassung aus dem Jahr 2000 verwiesen worden, argumentierten die Richter. «Die damals noch nicht bekannte Erkrankung COVID 19 und der Erreger Sars-CoV-2 waren hierbei nicht genannt», hieß es in der Urteilsbegründung. Coronabedingte Schließungen seien daher auch nicht versichert.
Ob eine Versicherung zahlen muss, hängt aus Sicht der Richter in jedem Einzelfall vom genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab. Sehen diese etwa eine Zahlung nur vor, wenn bestimmte, im Text namentlich aufgezählte Krankheiten und Erreger ausbrechen, so müsse das Coronavirus in der Aufzählung erwähnt sein. Andernfalls stehe dem Versicherungsnehmer keine Leistung zu.
Ob der Gastwirt aus Neustadt an der Weinstraße am Ende tatsächlich leerausgeht, ist noch nicht ausgemacht. Er hat Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt. Sein Restaurant war im vergangenen Jahr vom ersten Lockdown betroffen. Daraufhin hatte er bei seiner Versicherung vergeblich eine Summe in Höhe von 37 500 Euro geltend gemacht.
© dpa-infocom, dpa:210224-99-575227/2
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