Ansammlungsverbot hatte ausreichende Basis

9. Februar 2021 ©
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Das Ansammlungsverbot der im April und Mai vorigen Jahres geltenden Coronaschutzverordnung von Nordrhein-Westfalen hat eine ausreichende gesetzliche Grundlage und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Über entsprechende Entscheidungen berichtete am Dienstag das Oberlandesgericht () in Hamm.
Hamm (dpa/lnw) - Das Ansammlungsverbot der im April und Mai vorigen Jahres geltenden Coronaschutzverordnung von Nordrhein-Westfalen hat eine ausreichende gesetzliche Grundlage und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Über entsprechende Entscheidungen berichtete am Dienstag das Oberlandesgericht () in Hamm. Das bestätigte zwei Urteile der Amtsgerichte Lemgo und Brakel wegen Verstößen gegen die Verordnung. Die Gerichte hatten zwei Männer zu Geldbußen verurteilt, weil sie sich jeweils mit zwei weiteren Personen getroffen und den Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten hatten. Erlaubt waren nur Zusammenkünfte von zwei Personen. Die Männer waren gegen die Entscheidungen vorgegangen. Die -Beschlüsse sind nicht anfechtbar.
In einem Fall hatte im Mai 2020 ein Mann in Bad Salzuflen in der Nähe eines Jugendzentrums zwei weitere Personen getroffen, ohne Abstand zu halten. Er war zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt worden. Im anderen Fall war im April vorigen Jahres ein Mann in Brakel mit zwei anderen ohne die geforderte Distanz unterwegs. Statt der vom Amtsgericht ausgesprochene Geldbuße von 230 Euro sah das einen Betrag von 200 Euro als angemessen an.
In der seit dem 11. Januar geltenden Coronaschutzverordnung dürfen sich Menschen aus einem Haushalt nur noch mit einer weiteren Person treffen.
© dpa-infocom, dpa:210209-99-367721/2
Quelle: dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH

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