Gericht sieht Fehler in Verfügung zu 15-Kilometer-Regel

19. Januar 2021 ©
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Die Allgemeinverfügung des Kreises Limburg-Weilburg, die auch die 15-Kilometer-Regelung zur Eindämmung der Corona-Pandemie enthält, ist teils rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einem Eilverfahren entschieden.
Wiesbaden (dpa/lhe) - Die Allgemeinverfügung des Kreises Limburg-Weilburg, die auch die 15-Kilometer-Regelung zur Eindämmung der Corona-Pandemie enthält, ist teils rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einem Eilverfahren entschieden. Den enthaltenen Angaben zur 15-Kilometer-Regel fehle es an der «hinreichenden Bestimmtheit», teilte das Gericht am Dienstag mit. Der Inhalt müsse aber für die Betroffenen «so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein», dass sie ihr Verhalten danach ausrichten könnten.
In der am 11. Januar in Kraft getretenen Verfügung heißt es: «Der Bewegungsradius für tagestouristische Ausflüge wird auf den Umkreis von 15 Kilometern des Wohnortes (politische Gemeinde) beschränkt.» Das Gericht befand, dass bereits der Begriff «politische Gemeinde» bedenklich sei, das dieser «für einen Großteil der Bevölkerung aus sich heraus nicht verständlich sein dürfte». Es werde nicht klar, ob die Grenze eines Ortsteils oder der Gesamtgemeinde gemeint sei und wie eigentlich die 15 Kilometer ab dem Wohnort zu messen seien.
Die 15-Kilometer-Regelung betrifft Corona-Hotspots mit mehr als 200 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen und bezieht sich auf Freizeitaktivitäten und Tagesausflüge.
Die Richter kritisierten auch, dass der Begriff «tagestouristischer Ausflug» in der Allgemeinverfügung nicht näher erklärt werde. Sie hatten zudem generelle Zweifel, «ob die Beschränkung des Bewegungsradius für tagestouristische Ausflüge ernsthaft zur Senkung der Infektionsfälle im Landkreis Limburg-Weilburg beitragen könne», teilte das Gericht weiter mit. Stattdessen dürfte die Maßnahme dazu führen, dass sich viele Menschen dann drinnen mit anderen Personen treffen. Für rechtmäßig hielten die Richter dagegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung im Kreis, die die Verfügung ebenfalls regelt.
Das Eilverfahren hatte nach Angaben einer Gerichtssprecherin eine Privatperson angestrengt. Der bereits am 15. Januar ergangene Beschluss beziehe sich zunächst einmal nur auf das konkrete Verfahren, erläuterte sie. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof in Kassel zulässig.
Quelle: dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH

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