Revision nach Terror-Freispruch von Hildesheim
19. Januar 2021
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19. Januar 2021
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Nach dem Freispruch für einen 22-Jährigen im Hildesheimer Terror-Prozess hat die Generalstaatsanwaltschaft Celle Revision gegen das Urteil eingelegt. Man werde die schriftliche Urteilsbegründung des Gerichts genau prüfen, sagte ein Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft am Dienstag in Celle.
Hildesheim/Celle (dpa) - Nach dem Freispruch für einen 22-Jährigen im Hildesheimer Terror-Prozess hat die Generalstaatsanwaltschaft Celle Revision gegen das Urteil eingelegt. Man werde die schriftliche Urteilsbegründung des Gerichts genau prüfen, sagte ein Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft am Dienstag in Celle. Über die Revision müsse der Bundesgerichtshof entscheiden. Das Landgericht Hildesheim hatte den 22-Jährigen von dem Vorwurf freigesprochen, im Mai 2020 einen Terror-Anschlag auf Muslime geplant zu haben. Zuvor hatte die «Hildesheimer Allgemeine Zeitung» berichtet.
Zwar wurde der junge Mann vom Vorwurf der Vorbereitung einer terroristischen Gewalttat freigesprochen, rechtsradikale Tendenzen seien aber erkennbar, sagte die Vorsitzende Richterin am vergangenen Donnerstag zu ihrem Urteil. Ein psychiatrischer Gutachter hatte dem 22-Jährigen eine Zwangs- und Angststörung bescheinigt. Die Richterin betonte aber: «Es ist nicht alles strafbar, was unschön und unsäglich ist.» Der 22-jährige Deutsche hatte in einem Internet-Chat einen Anschlag angekündigt. Vor Gericht betonte er dann, er habe nie einen echten Anschlag vorgehabt, sondern seinen Chatpartner «verarschen» wollen. Ihm wurden auch Androhung von Straftaten, Volksverhetzung, Beleidigung und Bedrohung vorgeworfen.
Die Oberstaatsanwältin hatte dagegen eine Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und die Einweisung in eine Entziehungsanstalt gefordert. Der 22-Jährige könne nicht ernsthaft glauben, dass ihm sein angeblich neutrales Interesse am Rechtsextremismus abgenommen werden könne. Er habe Angst und Schrecken verbreiten wollen. Gleichzeitig versuche er die Tat als Streich kleinzureden.
«Es ist eine Frage der Einschätzung», sagte der Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft. Und es stellten sich auch rechtliche Fragen - etwa, ob in einem Chat geäußerte Drohungen auch die Öffentlichkeit betreffen. Für die schriftliche Urteilsbegründung habe das Landgericht fünf Wochen Zeit, dann laufe eine einmonatige Begründungsfrist für die Strafverfolgungsbehörde. Unklar sei, bis wann der Bundesgerichtshof dann über die Revision entscheiden werde.
Quelle: dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH