Apotheke darf Facebook-Likes nicht belohnen
13. Januar 2021
©
13. Januar 2021
©
Eine Bonner Apotheke darf Facebook-Likes, mit denen Kunden das Geschäft positiv bewerten, nicht belohnen. Das entschied das Bonner Landgericht, wie eine ssprecherin am Mittwoch mitteilte.
Bonn (dpa/lnw) - Eine Bonner Apotheke darf Facebook-Likes, mit denen Kunden das Geschäft positiv bewerten, nicht belohnen. Das entschied das Bonner Landgericht, wie eine ssprecherin am Mittwoch mitteilte. Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hatte gegen die Apotheke geklagt. Laut hat die Apotheke in mehreren Punkten auf irreführende Weise für sich geworben. Eine Werbung mit bezahlten Empfehlungen Dritter, die sich den Anschein einer objektiven Bewertung gebe, sei unzulässig, hieß es im Urteil. Dazu gehöre auch das Daumen-Hoch bei Facebook.
Neben dem wettbewerbswidrigen Angebot, die Likes mit sogenannten «Schlosstalern» zu honorieren, mit denen die Kunden Prämien einlösen konnten, hatte sich das Geschäft auch als exklusive Notfall-Apotheke bezeichnet. Dies sei ebenfalls eine unlautere Werbung, da jede Apotheke auch eine Notfall-Apotheke sei, so das . Abgemahnt wurde der Inhaber, der mit einem Bonner Altersheim kooperiert, schließlich auch, weil er in einem Rundschreiben an die Heimbewohner suggeriert habe, sie hätten Nachteile, wenn sie ihre Medikamente anderswo kauften. Das sei wettbewerbsmäßig nicht hinzunehmen. (AZ: LG Bonn 14 O 82/19)
Quelle: dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH