Gericht bestätigt Zugangsbeschränkungen im NRW-Einzelhandel

22. Dezember 2020 ©
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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die in der Corona-Schutzverordnung des Landes vorgeschriebenen strikteren Zugangsbeschränkungen für Ladengeschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern bestätigt. Die nach Größe der Verkaufsfläche differenzierende Zugangsbeschränkung sei zur Eindämmung des aktuellen Infektionsgeschehens geeignet, erforderlich und angemessen, entschied das Gericht in Münster am Dienstag in einem Eilbeschluss.
Münster (dpa) - Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die in der Corona-Schutzverordnung des Landes vorgeschriebenen strikteren Zugangsbeschränkungen für Ladengeschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern bestätigt. Die nach Größe der Verkaufsfläche differenzierende Zugangsbeschränkung sei zur Eindämmung des aktuellen Infektionsgeschehens geeignet, erforderlich und angemessen, entschied das Gericht in Münster am Dienstag in einem Eilbeschluss.
Der Betreiber eines Edeka-Marktes mit 1160 Quadratmetern Verkaufsfläche hatte im Eilverfahren gegen die Corona-Verordnung geklagt. Sie sieht vor, dass sich in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern höchstens eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten darf. Bei Geschäften, die größer sind, darf auf die zusätzliche Fläche dann höchstens noch eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche kommen. Der Edeka-Händler hielt diese Regelung für ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Außerdem sei sie ungeeignet, die Infektionsgefahr zu reduzieren.
Das Oberverwaltungsgericht wies den Eilantrag jedoch zurück. In den Augen des Gerichts ist die stärkere Einschränkung der zulässigen Kundenzahl für größere Geschäfte durchaus geeignet, die Infektionsgefahr zu verringern. Zwar könnten sich die Kunden in den größeren Läden rein rechnerisch genauso verteilen wie in kleineren Geschäften. Doch das sei unrealistisch. In der Praxis komme es typischerweise insbesondere an den Frischetheken und in der Kassenzone zu Schlangen. Eine Reduzierung der Kundenzahl trage dazu bei, dass sich auch in diesen Bereichen der Mindestabstand besser einhalten und von den Mitarbeitern des jeweiligen Marktbetreibers auch kontrollieren lasse.
Nennenswerte Umsatzrückgänge seien durch die Zugangsbeschränkungen nicht zu befürchten, befand das Gericht. Auch der allgemeine Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Die Landesregierung habe die besondere Attraktivität großflächiger Handelseinrichtungen berücksichtigen dürfen, die gerade während des sogenannten Lockdowns viele Kunden anziehen dürften.
Erfolg hatte der Eilantrag lediglich hinsichtlich der Bestimmungen zu Einkaufszentren, Einkaufspassagen und ähnlichen Einrichtungen. Die Berechnung der dort zulässigen Kundenzahl sei nach dem Verordnungstext unklar und könne auch nicht durch Auslegung bestimmt werden.
Quelle: dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH

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