Tennis-Verband zieht vor Gericht

7. Dezember 2020 ©
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Der Bayerische Tennis-Verband (BTV) geht gegen das im Freistaat vor. Wie der Verband am Montag mitteilte, hat der unterfränkische Verein TC Rot-Weiß Gerbrunn einen Normenkontrollantrag und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingereicht.
München (dpa/lby) - Der Bayerische Tennis-Verband (BTV) geht gegen das im Freistaat vor. Wie der Verband am Montag mitteilte, hat der unterfränkische Verein TC Rot-Weiß Gerbrunn einen Normenkontrollantrag und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingereicht. Das Ziel: Der Tennis-Sport soll wieder erlaubt werden. Der Club werde bei seinem Vorhaben vom BTV «maßgeblich unterstützt».
Bereits seit dem 13. November sind in der Corona-Krise so gut wie alle Hallen-Sportstätten in Bayern geschlossen. «Nach unserer Auffassung lässt sich Tennis bei einem Einzel oder im Einzeltraining mit einem Trainer völlig infektionssicher betreiben - auch in der Halle. Das Tennisfeld hat inklusive Auslauf eine Größe von ca. 600 Quadratmetern», erklärte BTV-Präsident Helmut Schmidbauer.
Der Verband bezieht sich auf die Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. November, die unter anderem die Ausübung von Individualsportarten einschränkt und die Nutzung von Sportstätten untersagt.
«Wir hoffen, dass die Regierung durch unseren Antrag zukünftige Maßnahmen feiner ausarbeitet, so dass zwischen Sportarten mit größerem, geringerem und keinem Infektionsrisiko unterschieden wird. Es kann keine Gleichstellung des Tennissports mit Sportarten stattfinden, die ein massiv höheres Infektionsrisiko haben», sagte Schmidbauer weiter.
Der TC RW Gerbrunn und der BTV werden beim Gang vor das Verwaltungsgericht von einer Würzburger Kanzlei betreut. «Der Normenkontrollantrag ist darauf ausgerichtet, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, bzw. einzelne Teile davon, zu überprüfen. Da solche Verfahren sehr lange dauern, soll zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Außerkraftsetzung der angegriffenen Bereiche erfolgen», erklärte Rechtsanwalt Julian Pfeil von Steinbock & Partner.
Dem Juristen zufolge ist beim einstweiligen Antrag mit einer Entscheidung zwischen zehn Tagen «bis maximal zwei Wochen» zu rechnen. «In dieser Zeit wird der Antrag vorläufig geprüft und eine schnelle, aber eben vorläufige Entscheidung getroffen. Das sogenannte Hauptsacheverfahren wird erheblich länger dauern.»
Quelle: dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH

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