Gericht lehnt Eilantrag gegen Beherbergungsverbot ab

16. Oktober 2020 ©
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Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat einen Eilantrag gegen das Beherbergungsverbot in dem Bundesland abgelehnt. Eine Familie aus dem Kreis Recklinghausen (Nordrhein-Westfalen), die ab Freitag auf Sylt Urlaub machen wollte, hatte den Antrag gestellt, wie das Gericht am Donnerstagabend mitteilte.
Schleswig (dpa) - Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat einen Eilantrag gegen das Beherbergungsverbot in dem Bundesland abgelehnt. Eine Familie aus dem Kreis Recklinghausen (Nordrhein-Westfalen), die ab Freitag auf Sylt Urlaub machen wollte, hatte den Antrag gestellt, wie das Gericht am Donnerstagabend mitteilte.
Würde der Vollzug des Beherbergungsverbotes jetzt ausgesetzt, könnten Menschen aus inländischen Risikogebieten zu touristischen Zwecken unkontrolliert nach Schleswig-Holstein kommen, hieß es in der Begründung der Richter. In Anbetracht der am Donnerstag veröffentlichten Zahlen über den Anstieg der Neuinfektionen könne dies zu Gefährdungen für das öffentliche Gesundheitswesen führen, «zumal eine Weiterverbreitung des Coronavirus oft unentdeckt und schwer kontrollierbar erfolge.»
In Baden-Württemberg und Niedersachsen hatten Verwaltungsrichter das Verbot am Donnerstag für rechtswidrig erklärt.
Die Richter in Schleswig betonten, angesichts des bundesweit rasanten Anstiegs der Infektionen sei die Landesregierung nicht gehalten, zu warten, bis sich die Situation in Schleswig-Holstein in ähnlicher Weise entwickele wie in den inländischen Risikogebieten. Bei einer Gesamtbetrachtung überwiege das Interesse der Gesamtbevölkerung am Schutz vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus gegenüber den Interessen der antragstellenden Familie an einer touristischen Reise. Denn diese habe es in der Hand, durch einen negativen Corona-Test den Urlaub auf Sylt «zeitnah zu realisieren». Der Testung sei finanziell zumutbar, so die Richter des 3. Senats.
Sie entschieden auch, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht, auf dem Gelände von Schulen und bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes vorerst Bestand hat. Antragstellerin war eine Schülerin der Sekundarstufe I, die geltend machte, dass die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen von der Maskenpflicht zu streng seien. Der 3. Senat wies darauf hin, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht «unterhalb der Schwelle einer Schulschließung als Maßnahme» liege. Dass es bei Kindern und Jugendlichen durch das mehrstündige Tragen einer Alltagsmaske zu gravierenden körperlichen Einschränkungen komme, sei medizinisch nicht belegt.
Beide Beschlüsse des Senats sind unanfechtbar.
Quelle: dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH

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