Gericht lehnt Freilassung aus U-Haft ab
14. Mai 2020
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14. Mai 2020
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Vorerkrankte Häftlinge müssen wegen der Gefahr einer Infektion mit dem nicht in die Freiheit entlassen werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.
Hamm (dpa/lnw) - Vorerkrankte Häftlinge müssen wegen der Gefahr einer Infektion mit dem nicht in die Freiheit entlassen werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az. III-3 Ws 157/20). In den nordrhein-westfälischen Gefängnissen bestehe kein erhöhtes Infektionsrisiko.
Ein 32-jähriger Häftling hatte Beschwerde eingereicht. Er war wegen Drogendelikten zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Mann sitzt also in Untersuchungshaft.
Ihm sei als Jugendlicher eine neue Herzklappe eingesetzt worden. Er müsse bis heute das Medikament Marcumar einnehmen. Er leide unter Kurzatmigkeit, eine Vorschädigung seiner Lunge sei nicht auszuschließen und sein Immunsystem sei geschwächt. Er sei deshalb besonders gefährdet, argumentierte er.
Im Gefängnis sei er vor diesem Risiko nicht ausreichend geschützt. Beim Freigang würden die Mindestabstände von 1,5 bis 2 Metern nicht überwacht und nie eingehalten. Es gebe keine regelmäßige Reinigung oder Desinfektion der Freiflächen, bei Neuaufnahmen werde kein Infektionstest durchgeführt.
Dies überzeugte das Gericht nicht: Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Gefangene in NRW-Gefängnissen einem gegenüber der Durchschnittsbevölkerung erhöhtem Infektionsrisiko ausgesetzt seien.
Die Quote der außerhalb des Justizvollzugs positiv Getesteten sei mindestens viermal höher. In dem Gefängnis, in dem der Angeklagte inhaftiert sei, sei bislang kein Fall eines infizierten Gefangenen oder Bediensteten bekannt geworden.
Für die Einhaltung des Mindestabstands könne er selbst sorgen, in dem er sich in einen wenig frequentierten Bereich des Gefängnishofs aufhalte. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Quelle: dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH