Flucht vor Polizei kann wie Rennen bestraft werden
14. Mai 2020
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Eine halsbrecherische Flucht vor der Polizei kann strafrechtlich wie ein verbotenes Autorennen gewertet werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln nach Angaben vom Donnerstag entschieden und damit ein Urteil des Aachener Landgerichts aufgehoben.
Köln (dpa/lnw) - Eine halsbrecherische Flucht vor der Polizei kann strafrechtlich wie ein verbotenes Autorennen gewertet werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln nach Angaben vom Donnerstag entschieden und damit ein Urteil des Aachener Landgerichts aufgehoben. Nun muss der Fall erneut vor dem Landgericht verhandelt werden. (AZ: III-1 RVs 45/20)
Im konkreten Fall war einer Zivilstreife nachts in Aachen ein stark betrunkener Autofahrer aufgefallen. Als die Beamten dem Wagen folgten, soll der zur Tatzeit 28 Jahre alte Angeklagte Gas gegeben haben und mit Tempo 140 davongerast sein - doppelt so schnell wie erlaubt. Nach kurzer Verfolgung konnten die Beamten ihn stoppen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen einer Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe verurteilt. Einen Verstoß gegen den neuen, sogenannten Raserparagrafen 315d, der verbotene Rennen unter Strafe stellt, sah das nicht, da der «Wettbewerbscharakter» eines Rennens nicht gegeben sei. Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil ein und war damit beim OLG erfolgreich.
Nach Auffassung der OLG-Richter kann auch dann ein Rennen vorliegen, wenn es keinen Gegner gibt. Es reiche, dass ein Fahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos fahre, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen. Die Motivation dafür könne unter anderem sein, verfolgende Fahrzeuge abzuhängen. Somit sei auch die Tat des Angeklagten von einem spezifischen Renncharakter geprägt. Ziel des Wettbewerbs sei in diesem Sinne nicht der bloße Sieg, sondern die gelungene Flucht gewesen.
Mit seiner Entscheidung schloss sich das OLG Köln einem vergleichbaren Urteil des OLG Stuttgart an.
Quelle: dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH